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Das Testament

 

Wenigstens Ihr letzter Wille ist Gesetz!

Schließlich ist es Ihr Geld, oder? Also warum wollen sie nicht rechtzeitig dafür sorgen, dass es in Ihrem Sinne verteilt wird?

 

Wer mit der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden ist, sollte unbedingt ein Testament machen. Das kostet Sie nur einen Nachmittag und erspart Ihren Erben möglicherweise Ärger und Prozesse.

Wussten Sie, dass Ihr Ehepartner keineswegs automatisch Alleinerbe wird, wenn Sie keine Kinder haben? Bestenfalls 75 % Ihres Vermögens erhält er oder sie, wenn Sie testamentlos sterben die verbleibenden 25 % bekommen Ihre Eltern, oder, wenn die nicht mehr leben, Ihre Geschwister, Cousins, Tanten ...

Haben Sie zum Beispiel Immobilien oder Unternehmenswerte, kann das für Ihren Ehepartner schnell zum Problem werden denn er muss etwaige Miterben auf Wunsch innerhalb von zwei Monaten nach Erbantritt auszahlen oder, vielleicht noch schlimmer, bei jedem Handgriff am Erbe um Erlaubnis fragen.

Die gesetzlichen Erbfolge

Wenn Sie möchten, dass Ihr nichtehelicher Lebensgefährte erbt, müssen Sie das auf jeden Fall schriftlich festhalten er geht von Gesetzes wegen grundsätzlich leer aus. Nicht einmal den gemeinsamen Hausrat dürfte er für sich allein behalten.

Grundsätzlich notwenig ist ein Testament, wenn Sie eine oder mehrere Personen vom Erbe ausschließen wollen. Sie können jeder beliebigen Person oder Institution Ihr Vermögen vererben und die Verwandtschaft dafür leer ausgehen lassen mit einer Ausnahme: Erben der 1. Ordnung, also Ehepartner und Kinder, haben grundsätzlich einen Pflichtteilanspruch. Er beträgt die Hälfte des nach gesetzlicher Erbfolge anfallenden Anspruches. Nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten können Sie diese Personen ausschließen.

Sie können Ihr Testament jederzeit und so oft Sie wollen ändern, es gilt immer nur die aktuellste Fassung. Vergessen Sie es nicht, zum Beispiel bei einer Trennung oder Scheidung. Denn während die gesetzliche Erbfolge geschiedene Ehegatten automatisch aus der Erbenreihe "entfernt", bleibt das jeweils letzte Testament bestehen, egal ob sich das Verhältnis zu den Begünstigten geändert hat.

Schreiben Sie Ihr Testament mit der Hand und vergessen Sie nicht Datum und Unterschrift - dann ist es auch ohne notarielle Beurkundung gültig. Überlegen Sie sich, wo Sie es aufbewahren. Die Erben sollten in der Lage sein, es zu finden. Omas Reisekiste auf dem Dachboden ist nicht die erste Wahl und auch nicht der nur für Sie zugängliche Banksafe.

Beim Inhalt Ihres Testaments können Sie ihrer Phantasie freien Lauf lassen: Sie können das Erbe an Auflagen binden oder von bestimmten Gegebenheiten abhängig machen so lange diese nicht sittenwidrig sind.

Im Gegensatz zum Testament bedarf der Erbvertrag der notariellen Beurkundung. Erbverträge werden von mehreren Personen geschlossen und können nur von allen Parteien übereinstimmend wieder geändert werden. Häufig werden Erbverträge geschlossen, um bestimmte Vermögenswerte zu verteilen, zum Beispiel wenn eine vom Erblasser gewünschte Unternehmensnachfolge von der Zustimmung erbberechtigter Verwandter abhängig ist.

Bekanntestes Beispiel für einen Erbvertrag bei Ehepaaren ist das so genannte "Berliner Testament". Die Ehepartner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, danach die Kinder als Schlusserben. Der überlebende Ehegatte kann diesen Vertrag nicht mehr einseitig ändern. Wohl aber die Kinder: Sie können ihren gesetzlichen Pflichtteil sofort fordern, haben dann aber keinen weiteren Erbanspruch. Nachteil des Berliner Testaments ist die doppelt anfallende Erbschaftsteuer.
Erbschaftsteuer

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