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Gesetzlicher Schutz

 

Gesetzliche Erwerbsminderungsrente

Wer berufsunfähig wird, erfüllt noch längst nicht die Voraussetzungen für die volle gesetzliche Erwerbsminderungsrente

 
  • Nur für Arbeitnehmer, die vor dem 2.1.1961 geboren wurden, gilt gegebenenfalls noch ein Berufsschutz
  • Alle Arbeitnehmer, die ab dem 02.01.1961 geboren wurden, haben nur einen Anspruch auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente ohne Berufsschutz
  • Bei den jüngeren Arbeitnehmern wird die volle Erwerbsminderungsrente nur gezahlt, wenn weniger als drei Stunden gearbeitet werden kann ganz gleich in welchem Beruf. Wer von drei bis unter sechs Stunden arbeiten kann, erhält die halbe Rente. Wer mehr als sechs Stunden arbeiten kann und sei es als einfache Aushilfe erhält gar nichts
  • Wer die Erwerbsminderungsrente vor dem 65. Lebensjahr beansprucht, muss für die spätere reguläre Rente einen Abschlag von 3,6 % pro verfrühtem Rentenbeginn-Jahr hinnehmen, maximal 10,8 %
  • Berufsanfänger haben in den ersten fünf Jahren grundsätzlich überhaupt keinen Anspruch auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente
  • Selbstständige, die nicht gesetzlich versichert sind, haben keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente
 
 

 

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