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Energieausweis

 

Pflicht seit 2008: der Energieausweis

Mit Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV) wird der Energieausweis auch im Gebäudebestand bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder beim Verleasen Pflicht.

 

Für Bestandsgebäude mit einem Baufertigstellungsjahr bis 1965 sind Energieausweise seit dem 1. Juli 2008 zugänglich zu machen. Für Bestandsgebäude mit einem Baufertigstellungsjahr ab 1966 sind Ausweise ab dem 1. Januar 2009 zugänglich zu machen; für Nichtwohngebäude ab dem 1. Juli 2009.

Eigentümer dürfen bis zum 30. September 2008 frei zwischen den Ausweisarten wählen. Vermieter oder Verkäufer können also selbst entscheiden, ob sie Interessenten den Verbrauchsausweis oder den Bedarfsausweis zugänglich machen wollen.

Ab dem 1. Oktober 2008 wird die so genannte Wahlfreiheit eingeschränkt. Dann benötigen Eigentümer von Gebäuden mit weniger als fünf Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die das Anforderungsniveau der 1. Wärmeschutzverordnung nicht erreicht haben, zwingend den Bedarfsausweis.

Für alle übrigen Gebäude gilt auch nach Ablauf des 30. September 2008 weiterhin Wahlfreiheit. Allerdings mit einer Ausnahme: Wer Mittel aus staatlichen Förderprogrammen bekommen möchte, muss in jeden Fall einen Bedarfsausweis vorlegen.

Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder eine Wohnung verkauft werden, hat der Verkäufer dem Kaufinteressenten einen Energieausweis „zugänglich zu machen“; entsprechendes gilt bei Vermietung, Verpachtung oder beim Verleasen.

Wobei mit „zugänglich machen“ nicht das engere „Vorlegen“ gemeint ist. Der Interessent muss die Möglichkeiten haben, den Ausweis bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen zu können. Damit reicht z. B. ein Aushang im Treppenhaus anlässlich einer Wohnungsbesichtigung.

Als Interessenten gelten nur Personen, die als zukünftige Mieter oder Käufer tatsächlich in Frage kommen. Ein Einsichtsrecht für jedermann in Energieausweise gibt es damit nicht. Insbesondere sind Vermieter nicht verpflichtet, für ihre Bestandsmieter Ausweise erstellen zu lassen oder Mietern Einsicht in vorhandene Ausweise zu gewähren.

Bei Verkauf oder Vermietung einer Eigentumswohnung trifft die Pflicht den vermietungs- bzw. verkaufswilligen Wohnungseigentümer. Der Wohnungseigentümer hat gegen die Eigentümergemeinschaft dann einen Anspruch auf rechtzeitige Bereitstellung des Ausweises. Auch die Kosten sind von der Eigentümergemeinschaft zu tragen.

Für Neubauten ist die Ausstellungsberechtigung landesrechtlich geregelt.

Wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat, kann die Kosten des Energieausweises als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Entsprechendes gilt für gewerbliche Verkäufer. Auch Selbstnutzer sollten versuchen, die – vor Ort „im Haushalt“ – anfallenden Kosten des Ausweises als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ abzusetzen.

Nähere Informationen erhalten Sie unter www.grundeigentuemerverband.de

ObjektBaujahrwelcher Ausweisab wann*

bis 4 Wohnungen

bis 1965Bedarfsausweis01.07.2008
1966-1977Bedarfsausweis01.01.2009
ab 1978Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis01.01.2009

ab 5 Wohnungen

bis 1965Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis01.07.2008
ab 1965Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis01.01.2009

*bis 30.09.2008 Wahlfreiheit zwischen den Ausweisarten

 
 

 

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